Widerspruch
Nach Veröffentlichung einer neu eingetragenen Marke haben Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Widerspruch kann grundsätzlich erhoben werden, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen Marke besteht. Dies gilt auch für eine Unionsmarke oder eine international registrierte Marke (IR-Marke). Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung eingelegt werden. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr in Höhe 250 Euro zu zahlen. Diese umfasst den Widerspruch aus einem Widerspruchszeichen. Wird ein Widerspruch auf mehrere ältere Widerspruchskennzeichen desselben Inhabers gestützt, so ist zusätzlich für jedes weitere Widerspruchskennzeichen eine Gebühr von 50 Euro zu entrichten. Unterscheiden sich die Inhaber, so handelt es sich um mehrere Widersprüche, für die jeweils 250 Euro zu entrichten sind. Über den Widerspruch wird im Widerspruchsverfahren entschieden. Die neu eingetragene Marke wird möglicherweise wieder gelöscht.
Widerspruch kann auch aus älteren Kennzeichenrechten erhoben werden, die durch Benutzung erworben wurden („Benutzungsmarken“ und geschäftliche Bezeichnungen). Zudem kann der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden (§ 42 Abs. 2 MarkenG). Diese Regelung gilt allerdings nur für jene Widersprüche, die sich gegen Markeneintragungen richten, deren Anmeldung seit 1. Oktober 2009 eingereicht wurden.
Ferner kann der Widerspruch auch auf eine geschützte geographische Angabe und eine geschützte Ursprungsbezeichnung gestützt werden, sofern die Anmeldung der Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, ab dem 14. Januar 2019 eingereicht wurde.
Markenverletzung/ Abmahnung
Neben einem Widerspruch kann eine neue Markenanmeldung auch eine Markenverletzung darstellen, die durch eine Abmahnung nebst Unterlassungserklärung gegen den Markenanmelder geahndet wird.