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Löschung von Marken | markenloeschung.de

Markenlöschung durch Markeninhaber, Markenlöschung wegen Verfall oder Nichtigkeit, Markenrecht, Markenverletzung, Markenwiderspruch, Fachanwalt

Markenlöschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag aufgrund absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 3, § 7 oder § 8 MarkenG eingetragen worden ist, das heißt, wenn ihr die Markenfähigkeit fehlt, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden. Der Nichtigkeitsantrag muss schriftlich gestellt werden und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben (§ 53 Abs. 1 S. 1 und 2 MarkenG). Innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags ist eine Gebühr in der Höhe von 400 Euro zu zahlen.

Handelt es sich um einen Antrag gem. § 50 Abs. 2 S. 3 MarkenG, i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG, so muss dieser innerhalb von zehn Jahren nach Eintragung der Marke gestellt werden.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG finden gem. § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG ferner im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung, wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

Das DPMA unterrichtet den Markeninhaber über den Nichtigkeitsantrag. Widerspricht er nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke gelöscht; erfolgt Widerspruch, wird das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA durchgeführt.

Bei Erfolg wird die Markeneintragung nach § 50 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und aus dem Register gelöscht.

Markenlöschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse

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