Markenlöschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag aufgrund absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 3, § 7 oder § 8 MarkenG eingetragen worden ist, das heißt, wenn ihr die Markenfähigkeit fehlt, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden. Der Nichtigkeitsantrag muss schriftlich gestellt werden und […]